AGB:

§ 1 Vertragsabschluss
Kunde und Veranstalter schließen einen Vertrag über eine Kanutour, der mündlich, schriftlich oder durch Übermittlung auf elektronischen Weg (E-Mail oder Fax) zustande kommt.
Der Vertrag wird erst dann gültig, wenn der Kunde bestätigt hat, dass er von den allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen und sich mit diesen als einverstanden erklärt hat. Die AGB werden vom Kunden bei Buchung automatisch anerkannt. Durch Übermittelung eines voll ausgefüllten und unterschriebenen Auftragsformulares oder durch mündliche Einverständniserklärung kann eine Kenntnisnahme bzw. Akzeptanz der AGB seitens des Kunden ebenfalls erfolgen. Auch tritt der Vertrag erst in Kraft, wenn der Kunde die Buchung vom Veranstalter schriftlich oder mündlich bestätigt bekommen hat.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Webseite von Kanu-Lahn-Dill, Agens, nachzulesen und somit für jedermann frei zugänglich.
Zusätzlich zum Vertrag schließt der Kunde mit dem Veranstalter einen gesonderten Mietvertrag ab. Der gesonderte Mietvertrag wird zum Beginn der vom Veranstalter zu erbringenden Leistung vom Kunden unterschrieben. Der Mietvertrag ist Bestandteil des zustande gekommenen Vertrages. Auch der Mietvertrag kann auf der Webseite von Kanu-Lahn-Dill, Agens eingesehen werden.
Vor Vertragsabschluss hat der Kunde die Pflicht sich über etwaige Risiken, der von ihm gebuchten Leistungen, beim Veranstalter zu informieren. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages erklärt der Kunde, dass er von diesen Risiken Kenntnis hat und über die AGB informiert ist.
Bucht ein Kunde für Dritte (Gruppenbuchungen), so ist dieser Kunde für die Bekanntgabe der Risiken an alle Teilnehmer verantwortlich.

§2 Pflichten der Parteien
Der Veranstalter verpflichtet sich dem Kunden eine Gesamtheit der vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich dem Veranstalter den vereinbarten Preis zu entrichten.
Über die Zahlung des Preises können verschiedene Vereinbarungen getroffen werden.

§2 Pflichten der Parteien
Der Veranstalter verpflichtet sich dem Kunden eine Gesamtheit der vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich dem Veranstalter den vereinbarten Preis zu entrichten.
Über die Zahlung des Preises können verschiedene Vereinbarungen getroffen werden.

§3 Bestätigung
Unmittelbar nach Vertragsabschluss erhält der Kunde eine Bestätigung, die in aller Regel auf elektronischem Weg (E-Mail) übermittelt wird. Zwischen Veranstalter und Kunde können dazu auch andere Vereinbarungen getroffen werden.

Diese Bestätigung enthält:
- Eine Beschreibung der gebuchten Leistungen
(Tour bzw. Strecke, Anzahl der Kanus, sonstige Vereinbarungen, Preis) -Datum und zeitliche Eingrenzung der zu erbringenden Leistungen
-Einen Hinweis auf welchem Weg Zahlungen erfolgen sollen, bzw. in welchen Zeitraum.

§4 Vertragsübertragung
Der Kunde kann verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegensteht.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Kunde gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Preis und die durch den Eintritt entstandenen möglichen Mehrkosten.

§5 Abhilfe
Der Veranstalter verpflichtet sich seine Leistungen so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den We
rt oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Leistung nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Leistet der Veranstalter nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten wird.

§6 Minderung
Ist die Leistung des Veranstalters mangelhaft im Sinne des § 651c BGB, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Preis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB, § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 7 Kündigung wegen Mangel
Wird der Kunde infolge eines Mangels der in § 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann er den Vertrag kündigen. Das gilt auch dann, wenn ihm die Leistungen infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zu zumuten sind.
Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Preis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Leistungen noch zu erbringenden Leistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
Dies gilt nicht, wenn die Leistungen für den Kunden infolge der Aufhebung des Vertrags ohne Interesse sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, im Falle einer Aufhebung des Vertrages, den Kunden zurück zu befördern, wenn dies Bestandteil des Vertrages war. Die Mehrkosten fallen dem Veranstalter zur Last.

§8 Schadensersatz
Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, wegen Nichterfüllung, es sei denn der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

§9 Ausschlussfrist und Verjährung
Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Leistungen gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. § 174 BGB ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Leistungen laut Vertrag enden sollten.

§10 Zulässige Haftungsbeschränkungen
Der Veranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Kunden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken, wenn

- ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
- soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Übereinkommen oder auf solche beruhenden gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltende gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Veranstalter gegenüber dem Kunden hierauf berufen.

§11 Rücktritt
Vor Beginn der Leistungen kann der Kunde jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so verliert der Veranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Preis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, die in diesem Fall wie folgt aussehen wird:
Rücktritt von 30 bis 20 Tagen vor Leistungsbeginn, pauschal 20,00 Euro Bearbeitungs-gebühren.
Rücktritt von 20 bis 10 Tagen vor Leistungsbeginn, 40% des Gesamtpreises.
Rücktritt von 10 bis 2 Tage vor Leistungsbeginn, 60% des Gesamtpreises.
Rücktritt von 1 Tag vor und am Tage des Leistungsbeginns, 80% des Gesamtpreises.

§ 12 Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Leistungserbringung bei Vertragsabschluss infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen.

§ 13 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen diese Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An dieser Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist § 139 BGB gilt als ausgeschlossen.

§14 Gerichtstand
Der Gerichtstand ist Wetzlar.